Allgemeine Bedingungen Für Logistikdienstleistungen
(Dieser Text ist eine Übersetzung des französischen Textes „Conditions générales de prestations logistiques“. Allein letzterer ist ausschlaggebend.)1. DEFINITIONEN
In diesen Bedingungen versteht man unter :
1.1. L.D.-Bedingungen: allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen.
1.2. BG: Bürgerliches Gesetzbuch.
1.3. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten.
1.4. CEB: Allgemeine Bedingungen der Belgischen Spediteure.
1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gebenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet.
1.6. Logistikdienstleistung : eine zusammenhängende Reihe von vereinbarten Aktivitäten im Rahmen der Auftragsbearbeitung und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, und die Verwaltung, die Verzollung, die Steuervertretung, .....
1.7. Zusätzliche Leistungen : verlangte Leistungen, die nicht bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen vereinbart wurden.
1.8. Empfänger : derjenige, dem die Güter laut Vertrag geliefert werden müssen.
1.9. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat.
1.10. Annahme : der Zeitpunkt, an dem der Logistikdienstleister die Güter angenommen hat.
1.11 Lieferung : der Zeitpunkt, an dem der Empfänger die Güter angenommen hat.
1.12. Höhere Gewalt : jedes Ereignis, auf das der Logistikdienstleister keinen Einfluss hat, bzw. von dem nicht angenommen wird, dass er darauf Einfluss haben könnte, und das es ihm vom menschlichen Standpunkt aus praktisch unmöglich macht, seine Verpflichtungen einzuhalten.
1. 13. Werktage: alle Kalendertage, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und allen in Belgien anerkannten gesetzlichen Feiertagen.
2. ANWENDUNGSBEREICH
2.1. Außer im Falle von ausdrücklicher und schriftlicher Abweichung, gelten die L.D.-Bedingungen für jeden Vertrag über Logistikdienstleistungen und für die zusätzlichen Leistungen, insofern sie nicht im Gegensatz zu zwingenden Rechtsvorschriften stehen, bzw. gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
2.2. Alle im Rahmen dieses Vertrages über Logistikdienstleistungen ausgeführten Transportaktivitäten, unterliegen den Bestimmungen der internationalen Übereinkommen und den zwingenden Vorschriften, die dem benutzten Transportmodus entsprechen (CMR, vervollständigt durch die allgemeinen Bedingungen für den Straßentransport auf der Rückseite der CMR-Frachtbriefe, insofern es sich um belgische Frachtbriefe handelt und sie nicht gegen die entsprechenden zwingenden Vorschriften verstoßen, CIM, ...)
2.3. Alle im Rahmen dieses Vertrages über Logistikdienstleistungen ausgeführten Speditions-, Verzollungs- und MWSt-Aktivitäten unterliegen den CEB-Bestimmungen und alle Steuervertretungsaktivitäten unterliegen dem CEB-Mustervertrag.
2.4. Alle Verstauungsaktivitäten im Rahmen eines Seetransportes, die im Rahmen dieses Vertrages über Logistikdienstleistungen ausgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen der KVBG.
3. VERPFLICHTUNGEN DES LOGISTIKDIENSTLEISTERS
Der Logistikdienstleister ist verpflichtet:
3.1. die Logistikdienstleistungen und ggfs. die zusätzlichen Leistungen gemäß der Vereinbarung mit dem Auftraggeber auszuführen.
3.2. die vereinbarten Güter, begleitet von einem Transportdokument und den übrigen durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und auf vereinbarte Weise in Empfang zu nehmen, und sie im gleichen Zustand zu liefern, wie er sie erhalten hat, bzw. im vereinbarten Zustand.
Wenn kein Termin für die Annahme oder die Lieferung vereinbart wurde, müssen diese Leistungen innerhalb der Frist erbracht werden, die ein Logistikdienstleister, ab dem Zeitpunkt da die Annahme oder die Lieferung verlangt wurden, angemessenerweise benötigt. Diese Frist wird dann als die vereinbarte Frist betrachtet.
bei der Annahme eventuelle Vorbehalte auf dem Transportdokument zu vermerken und den Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen treffen kann.
3.3. eine oder mehrere Kontaktpersonen zu bestimmen und den (die) Namen dem Auftraggeber mitzuteilen.
3.4. wenn der Logistikdienstleister keine Kontaktperson(en) gemäß Artikel 3 Absatz 3 bestimmt, gilt derjenige, der den Vertrag über Logistikdienstleistungen im Namen des Logistikdienstleisters unterzeichnet hat, als Kontaktperson.
3.5. darauf zu achten, dass die Lagerung oder die Behandlung der Güter in angebrachten Räumlichkeiten stattfindet, für die ggfs. die notwendigen Genehmigungen vorhanden sind. Jede Änderung des vereinbarten Ortes bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
3.6. sich den Gütern gegenüber als guter Familienvater zu verhalten und ggfs. alle notwendigen Maßnahmen zur Konservierung der Güter auf Kosten des Auftraggebers zu treffen, einschließlich derer, die nicht direkt mit der Logistikdienstleistung verbunden sind.
3.7. seine aus den L.D.-Bedingungen abgeleitete Haftung bei einem, gemäß dem Gesetz über die Kontrolle der Versicherungsgesellschaften vom 9. Juli 1975 anerkannten, Versicherer zu versichern.
3.8. auf ausdrückliche und schriftliche Anfrage des Auftraggebers und unter Angabe der gewünschten Deckung, die Güter mit Abtretung des Rückanspruchs gegen den Logistikdienstleister zugunsten und auf Kosten des Auftraggebers bei einem anerkannten Versicherer zu versichern, und dem Auftraggeber auf einfache Anfrage eine von dem Versicherer oder dessen Mandatar unterzeichnete Versicherungsbescheinigung auszuhändigen.
3.9. dem Auftraggeber und den durch diesen angewiesenen Personen, innerhalb der normalen Arbeitszeiten und ausschließlich auf deren eigenes Risiko, Zugang zu den Räumlichkeiten oder Geländen zu gewähren, in denen die Güter sich befinden, unter der Voraussetzung, dass:
- dies in Anwesenheit des Logistikdienst-leisters erfolgt;
- dies vorher mitgeteilt und gebilligt wurde;
- dies gemäß den Hausregeln des Logistikdienstleisters erfolgt.
3.10. für den guten Zustand des für die Ausführung des Vertrages über Logistikdienst-leistungen benutzten Materials zu sorgen.
3.11. Dritten gegenüber Fakten und Angaben, die ihm aufgrund des Vertrages über Logistikdienstleistungen bekannt sind, geheim zu halten.
4. HAFTUNG UND ENTSCHÄDIGUNG DES LOGISTIKDIENSTLEISTERS
4. 1. Wenn die vom Logistikdienstleister empfangenen Güter, ggfs. in ihrer Verpackung, dem Auftraggeber, dem Empfänger nicht in demselben Zustand wie bei der Annahme, bzw. im vereinbarten Zustand zurückgegeben werden, haftet der Logistikdienstleister für den entstandenen Schaden und den materiellen Verlust, außer im Falle von höherer Gewalt, bzw. in den anderen, in diesen Bedingungen vermerkten Fällen. Die Beweislast für den, zwischen den in den L.D.-Bestimmungen festgelegten Zeitpunkten der Annahme und der Lieferung entstandenen, materiellen Schaden und/oder den Verlust obliegt dem Auftraggeber.
4.2. Der Logistikdienstleister haftet nicht für die Beschädigung und den Verlust der Güter, wenn diese Beschädigung oder dieser Verlust die Folge von besonderen Risiken ist, die mit der Lagerung unter freiem Himmel auf Anfrage des Auftraggebers verbunden sind.
4.3. Die ggfs. durch den Logistikdienstleister geschuldete Entschädigung, insofern er für den unter Absatz 1 aufgeführten materiellen Schaden und Verlust verantwortlich ist, begrenzt sich auf 8.33 spezielle Ziehungsrechte (S.Z.R. – frz. : D.T.S.) pro Kilogramm Rohgewicht des fehlenden oder beschädigten Gutes, mit einem absoluten Höchstbetrag, der durch die Parteien bei Abschluss des Vertrages über Logistikdienstleistungen zu vereinbaren ist. In Ermangelung der Vereinbarung eines solchen Betrages, wird der absolute Höchstbetrag auf 25.000 EURO pro Ereignis oder pro Reihe von Ereignissen, die aus derselben Ursache herrühren, festgelegt.
4.4. Wenn der Logistikdienstleister die Logistikdienstleistung und/oder die zusätzlichen Leistungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, bzw. innerhalb der vereinbarten Frist, am vereinbarten Ort und auf die vereinbarte Weise ausführt, ist er unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels, verpflichtet, diese Leistungen auf die vereinbarte Weise sobald wie möglich auszuführen, und dies ohne Zusatzkosten für den Auftrageber.
Wenn aufgrund der Tatsache, dass der Logistikdienstleister die Logistikdienstleistungen und/oder die zusätzlichen Leistungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort und auf die vereinbarte Weise ausgeführt hat, zusätzliche Unkosten für den Auftraggeber entstanden sind, haftet der Logistikdienstleister für diese Unkosten bis zu einem Maximalbetrag, der bei der Schließung des Vertrages über Logistikdienstleistungen festzulegen ist. In Ermangelung der Vereinbarung eines solchen Betrages, haftet der Logistikdienstleister für diese Unkosten bis zu einem Höchstbetrag von 750 EUR pro Ereignis.
4.5. Der Logistikdienstleister haftet nicht für Schäden, die infolge von Informationen und Anordnungen von oder an andere Personen als denen gemäß Artikel 3.3 erfolgt sind.
4.6. Wenn der Logistikdienstleister seinen Hauptverpflichtungen mehrmals nicht nachkommt, hat der Auftraggeber das Recht, ohne Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Entschädigung gemäß den Absätzen 1.2.3. und 4. dieses Artikels, den Vertrag über Logistikdienstleistungen zu kündigen, nachdem er dem Logistikdienstleister schriftlich eine mindestens 30-tägige Frist eingeräumt hat und nachdem letzterer nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen immer noch nicht nachgekommen ist.
Der Logistikdienstleister zahlt für den infolge dieser Kündigung entstandenen Schaden eine Entschädigung, deren Höchstbetrag bei der Schließung des Vertrages über Logistikdienstleistungen festzusetzen ist.
4.7. Außer der in diesem Artikel festgelegten Haftung, trägt der Logistikdienstleister keine weitere Haftung, es sei denn, der Schaden entstünde aus seinem Betrug.
4.8. Für die gelagerten Güter werden Schaden, Verlust und/oder Lagervorrats-unterschiede einmal im Jahr bewertet. Im Falle einer positiven Differenz wird kein Schadenersatz beansprucht. Im Falle einer negativen Differenz wird kein Schadenersatz beansprucht, wenn die Differenz unter 0,05% des gesamten bearbeiteten Jahresvolumen liegt. Wenn ein Tarif nach Stückzahl besteht, werden die 0,05 % auch auf die Stückzahl berechnet. Wenn ein Tarif nach Gewicht vereinbart wurde, werden die 0,05 % auf das bearbeitete Gewicht berechnet. Sollten die 0,05% trotzdem überschritten sein, zahlt der Logistikdienstleister dem Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe des Realwertes des über die 0,05 % hinaus verlorenen/beschädigten Gutes.
4.9. Der Logistikdienstleister darf den Verkauf der Güter veranlassen, ohne die Anweisungen des Rechtsinhabers abwarten zu müssen, wenn die verderbliche Eigenschaft oder der Zustand der Güter es rechtfertigt, oder wenn die Aufbewahrungskosten im Verhältnis zu dem Warenwert zu hoch sind. Der Wert der Güter wird durch die Produktionskosten bestimmt, bzw. in Ermangelung dessen, durch den geläufigen Handelspreis, bzw. in Ermangelung dessen, durch den üblichen Wert von Gutern gleicher Beschaffenheit und Qualität.
Er darf den Verkauf der Güter ebenfalls veranlassen, wenn der Auftraggeber die Güter aufgibt.
In den anderen Fällen, darf er den Verkauf veranlassen, wenn er vom Auftraggeber innerhalb einer annehmbaren Frist keine gegensätzlichen Anweisungen erhalten hat, deren Ausführung vernünftigerweise verlangt werden kann.
Wenn die Güter diesem Artikel gemäß verkauft worden sind, muss der Erlös dem Rechtsinhaber, nach Abzug der Kosten, welche die Güter belasten, zur Verfügung gestellt werden. Sollten diese Kosten höher sein, als der Erlös des Verkaufs, hat der Logistikdienstleister Anrecht auf die Differenz. Der Verkauf geschieht gemäß dem Gesetz, bzw. entsprechend dem Brauch des Ortes, an dem sich die Güter befinden.
Bei verderblichen Gütern, bzw. Gütern, deren Aufbewahrungskosten im Verhältnis zum Warenwert zu hoch sind, wird dem Rechtsinhaber eine einfache Verkaufsmitteilung übermittelt. Wenn letzterer nicht unverzüglich reagiert, darf der Verkauf stattfinden. Bei nicht verderblichen Gütern erhält der Rechtsinhaber ebenfalls eine Verkaufsmitteilung. Wenn er innerhalb einer 15-tägigen Frist nicht reagiert, darf der Verkauf stattfinden.
5. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist verpflichtet :
5.1. eine oder mehrere Kontaktpersonen zu bestimmen und diese dem Logistikdienstleister mitzuteilten.
5.2. Wenn der Auftraggeber keine Kontaktperson(en) gemäß Artikel 5 Absatz 1 bestimmt, gilt derjenige, der den Vertrag über Logistikdienstleistungen im Namen des Auftraggebers unterzeichnet hat, als Kontaktperson.
5.3. dem Logistikdienstleister alle Informationen bezüglich der Güter, sowie deren Behandlung, rechtzeitig zu übermitteln.
Für Gefahrgut muss der Auftraggeber dem Logistikdienstleister alle erforderlichen Unterlagen und Anweisungen gemäß den diesbezüglichen Abkommen und Verordnungen, wie z.B. ADR, ADNR, IDMG, ....aushändigen oder mitteilen.
Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die für den Logistikdienstleister infolge von unrichtigen oder ungenügenden oben aufgeführten Informationen oder Dokumenten anfallen könnten.
Er haftet ebenfalls für Umweltschäden, Schäden oder Eigenmängel, die der Logistikdienstleister infolge von ungenügenden Informationen über die Eigenschaft der Güter zu tragen hätte.
5.4. den Logistikdienstleister von der Notwendigkeit bestimmter Genehmigungen zur Ausführung seiner Tätigkeit in Kenntnis zu setzen.
5.5. dem Logistikdienstleister die vereinbarten Güter am vereinbarten Ort, zum vereinbartem Zeitpunkt und auf die vereinbarte Weise zur Verfügung zu stellen, nebst einem Transportdokument und den übrigen Dokumenten, die von Gesetzes wegen erforderlich sind.
5.6. innerhalb der vereinbarten Frist den vereinbarten Preis für die Logistik-dienstleistungen zu zahlen, sowie ggf. die vom Logistikdienstleister aufgebrachten Kosten bezüglich der zusätzlichen Leistungen und die Kosten gemäß Artikel 3, Absatz 6.
5.7. den Logistikdienstleister vor jeglichem Rückanspruch seitens Dritten zu bewahren, für Schäden, die direkt oder indirekt durch die Güter, durch Handlungen oder Nachlässigkeit des Auftraggebers, seiner Untergebenen und jeder anderen Person, deren Dienste der Auftraggeber in Anspruch nimmt, verursacht worden sind.
5.8. für das gute Funktionieren das Materials zu sorgen, das er dem Logistikdienstleister zur Verfügung stellt.
5.9. bei Beendigung des Vertrages über Logistikdienstleistungen, die Güter, die sich noch bei dem Logistikdienstleister befinden, spätestens am letzten Werktag dieses Vertrages anzunehmen, und zwar nach Zahlung aller geschuldeten Beträge, bzw. der Schulden, die noch aufkommen können. Was die Schulden angeht, die nach Beendigung dieses Vertrages noch aufkommen können, darf der Auftrageber sich darauf beschränken, eine ausreichende Sicherheit zu leisten.
5.10. Dritten gegenüber Fakten und Angaben, die ihm aufgrund des Vertrages über Logistikdienstleistungen bekannt sind, geheim zu halten.
5.11. jegliche Tarifanpassung seitens des Logistikdienstleisters zur Deckung von Ausgaben und/oder Kosten (inkl. neue Gebühren) zu akzeptieren, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages noch nicht bekannt sind und die der Auftraggeber auch hätte tragen müssen, wenn er die besagten Aktivitäten auf seine eigene Rechnung ausgeführt hätte.
5.12. Kosten in Höhe des Marktpreises für Entsorgung oder Recyling der Verpackungen und der Abfälle zu tragen.
6. HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS
6.1. Der Auftraggeber haftet für jeden Schaden, der durch Personen und/oder Güter verursacht wurde, die der Logistikdienstleister, gemäß Artikel 3, Absatz 9 dieser Bedingungen seitens des Auftraggebers, bzw. gemäß dem Vertrag über Logistikdienstleistungen, auf seinem Gelände oder in seinen Räumlichkeiten hat zulassen müssen.
6.2. Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden, die infolge von Informationen und Anweisungen von oder an andere Personen als denen gemäß Artikel 5. Absatz 1 entstehen.
6.3. Wenn der Auftraggeber die Informationen bezüglich der Güter, sowie ihrer Behandlung, gemäß Artikel 5, Absatz 3 dieser Bedingungen, nicht rechtzeitig liefert, oder wenn die vereinbarten Güter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, oder innerhalb der vereinbarten Frist, auf die vereinbarte Weise und am vereinbarten Ort, nebst den erforderlichen Dokumenten, gemäß Artikel 5, Absatz 5 dieser Bedingungen, zur Verfügung gestellt werden, muss er diese Dienstleistungen oder Aktivitäten so schnell wie möglich kostenlos und auf die vereinbarte Weise für den Logistikdienstleister verrichten.
Wenn der Logistikdienstleister außerdem infolge der Tatsache, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 5, Absätze 3 und 5 dieser Bedingungen, nicht nachgekommen ist, Kosten ausgelegt hat, haftet der Auftraggeber dem Logistikdienstleister gegenüber für diese Kosten, in Höhe von maximal 30.000 EUR pro Ereignis.
6.4. Wenn der Auftraggeber seinen Hauptverpflichtungen mehrmals nicht nachkommt, hat der Logistikdienstleister ohne Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Schadenersatz das Recht, den Vertrag über Logistikdienstleistungen zu kündigen, nachdem er dem Auftragggeber schriftlich eine letzte Frist eingeräumt hat und nachdem der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Der Auftraggeber zahlt für den infolge dieser Kündigung entstandenen Schaden eine Entschädigung, deren Höchstbetrag bei der Schließung des Vertrages über Logistikdienstleistungen festzusetzen ist.
6.5. Außer im Falle von gegensätzlichem schriftlichem Abkommen infolge von Artikel 3 Absatz 7 dieser Bedingungen, versichert der Auftraggeber seine Güter u.a. gegen Brand, Blitz, Explosion, Flugzeugabsturz, Sturm, Wasserschäden, Überschwemmung und Einbruchdiebstahl, einschließlich des Abtretens des Rückanspruches seitens des Versicherers gegenüber dem Logistikdienstleister und gegenüber jedem anderen Dritten.
In jedem Fall ist der Auftraggeber verantwortlich für die Entsorgung und die Behandlung der bei einem Brand und/oder bei einer Überschwemmung beschädigten Güter. Der Zugang zu den Räumlichkeiten ist in Artikel 3 Absatz 9 geregelt. Des weiteren trägt er alle Kosten, die infolge der Entsorgung oder der Behandlung der bei einem Brand und/oder bei einer Überschwemmung beschädigten Güter entstanden sind, sowie alle irgendwie damit verbundenen Kosten, wie z. Bsp. die Kosten für Reinigung oder Sanierung des Geländes oder der Räumlichkeiten, und dies ohne Beeinträchtigung des Artikels 6, Absatz 1.
7. ANSPRÜCHE
7.1. Alle Anspüchen, die infolge der Logistikdienstleistung entstehen können, einschließlich derjenigen, die aus einer Rückzahlungsklausel resultieren, sind nach einem Jahr verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt am Tag, der auf den folgt, da der Logistikdienstleister die Tatsache, bzw. den Vorfall, auf dem der Anspruch beruht, zur Kenntnis genommen hat.
8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
8.1. Alle von dem Logistikdienstleister und dem Auftraggeber geschuldeten Beträge, gleich welchen Ursprungs, werden unter Beachtung der vereinbarten Frist bezahlt, bzw. in Ermangelung einer vereinbarten Frist, innerhalb von fünfzehn Tagen nach Rechnungsdatum.
8.2. Bei Nichtzahlung des geschuldeten Betrages am Fälligkeitsdatum, trägt der geschuldete Betrag mit vollem Recht und ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgelegten Leitsatzes, bestimmt durch das Gesetz vom 2. August 2002 in Ausführung der europäischen Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000, zuzüglich 7 Prozentpunkten und abgerundet auf den oberen Halbprozentpunkt.
8.3. Wenn der Schuldner, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Versand einer Mahnung per Einschreiben bei der Post, immer noch in Zahlungsverzug bleibt, wird der geschuldete Betrag außerdem um 10 % erhöht, mit einem Minimum von 125 EUR und einem Maximum von 4.000 EUR, als pauschaler Schadenersatz für zusätzliche Bearbeitungsgebühren, die Kontrolle der Schuldner und Störungen im Betriebsablauf.
8.4. Die Verrechnung von Zahlungs-forderungen, die auf dem Vertrag über Logistikdienstleistungen beruhen, von sonstigen Kosten bzgl. der Logistikdienstleistung oder sonstigen Kosten, welche die Güter belasten, ist verboten, mit Ausnahme des gesetzlichen Vergleichs auf Basis des Artikels 1289 des BG.
8.5. Im Falle von Nichterbringung der Leistung oder Einstellung der Tätigkeit seitens des Auftraggebers oder des Logistikdienst-leisters, sind alle Beträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels unmittelbar fällig und werden, außer im Falle von Konkurs, kompensierungsbelastbar wenn:
- dem Auftraggeber oder dem Logistikdienstleister ein Zahlungsaufschub gewährt wurde;
- der Auftraggeber oder der Logistik-dienstleister :
- seinen Gläubigern eine Einigung anbietet;
- seinen Verpflichtungen effektiv nicht nachkommt;
- den Vertrag über Logistikdienstleistungen kündigt;
- seine Tätigkeit einstellt oder – im Falle einer juristischen Person oder einer Gesellschaft – wenn diese aufgelöst wird.
9. SICHERHEITEN
9.1. Der Logistikdienstleister hat gegenüber jeder Person, welche die Übergabe verlangt, ein Retentionsrecht auf die Güter und Dokumente, die sich im Rahmen der Logistikdienstleistung in seinem Besitz befinden.
Dieses Recht steht ihm einem Dritten gegenüber jedoch nicht zu, wenn er zum Zeitpunkt der Annahme der Güter zwecks Logistik-dienstleistungen, einen Grund hatte, an der Rechtsfähigkeit des Auftraggebers dem Dritten gegenüber zu zweifeln, die besagten Güter zwecks Logistikdienstleistungen zur Verfügung zu stellen.
9.2. Dem Auftraggeber oder dem Empfänger gegenüber darf der Logistikdienstleister das Retentionsrecht nur geltend machen für geschuldete Beträge oder kommende geschuldet Beträge seitens des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Logistikdienstleistung stehen. Er darf dieses Recht auch für das geltend machen, was als Deckung auf den Gütern beruht.
9.3. Der Logistikdienstleister darf das Retentionsrecht gemäß Absatz 2 dieses Artikels auch für noch geschuldete Beträge seitens des Auftraggebers geltend machen, die im Zusammenhang mit früheren Verträgen über Logistikdienstleistungen stehen.
9.4. Der Logistikdienstleister darf das Retentionsrecht auch für eine ihm zustehende Provision geltend machen, die im Zusammenhang mit einer Deckung steht, für die er keine Sicherheit akzeptieren muss.
9.5. Wenn der geschuldete Betrag bei der Abrechnung strittig ist oder wenn zu seiner Festlegung eine zeitraubende Berechnung erforderlich ist, ist der Auftraggeber, der die Übergabe fordert, verpflichtet, unverzüglich den unbestrittenen Anteil des Betrages zu zahlen und für den bestrittenen, bzw. den noch nicht festgelegten Anteil eine Sicherheitsleistung zu stellen.
9.6. Alle Güter, Unterlagen und Geldsummen, die der Logistikdienstleister im Rahmen des Vertrages über Logistikdienstleistungen innehat, dienen ihm als Pfand für alle Forderungen an den Auftraggeber.
9.7. Wenn der Auftraggeber dem Logistikdienstleister die Zahlung der Beträge schuldig bleibt, auf die letzterer gemäß der vorhergehenden Absätze ein Retentions- bzw. ein Pfandrecht hat, hat der Logistikdienstleister, nach Einholung einer richterlichen Genehmigung, das Recht, die bei ihm gelagerten Güter auf Kosten des Auftraggebers zu verkaufen und sich alle geschuldeten Beträge im Zusammenhang mit den Gütern aus dem Erlös zu bezahlen, beides gemäß dem Gesetz vom 05.05.1872.
9.8. Der Logistikdienstleister hat das Recht zu fordern, dass das Pfand durch eine gleichwertige Sicherheitsleistung ersetzt wird, deren Höhe er allein bestimmt.
10. BEFUGTHEITSKLAUSEL
10.1. Alle Verträge im Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Bedingungen für Logistikdienstleistungen, fallen unter das belgische Recht.
10.2. Jede Streitfrage über die Gültigkeit, die Interpretation oder die Ausführung eines Vertrages im Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Bedingungen für Logistikdienstleistungen, wird ausschließlich den befugten Gerichtshöfen des Bezirks unterbreitet, in dem der Logistikdienstleister seinen Gesellschaftssitz hat, es sei denn, es bestehe zwischen dem Auftraggeber und dem Logistikdienstleister eine ausdrückliche Vereinbarung, derzufolge die Streitfrage durch ein Vergleichsverfahren geregelt wird.
11. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
11.1. Die Nichtanwendung einer beliebigen Bestimmung dieser Bedingungen, stellt die Gültigkeit der übrigen Artikel nicht in Frage.
Beide Parteien sorgen umgehend für die Ersetzung des betroffenen Artikels durch einen gültigen Artikel, der der ursprünglichen Absicht beider Parteien so nahe wie möglich kommt.
11.2. Wenn eine der Parteien nicht auf die Nichtbeachtung der vertraglichen Betimmungen seitens der anderen Partei reagieren sollte, kann die Gegenpartie dies in keinem Fall als eine definitive Abänderung der Bestimmung(en) auslegen.
12. DEPOSITUM
Diese von BELOTRA/Logistikzelle der FEBETRA und dem Königlichen Verband der Verwalter der Güterströme (Fédération royale des gestionnaires de flux de marchandises – KVBG) entworfenen Bedingungen, sind am 27. November 2003 bei der Registratur der Industrie- und Handelskammer von Antwerpen hinterlegt worden.
13. GÜLTIGKEIT
Diese Bedingungen für Logistikdienstleistungen treten in Kraft am 27. November 2003.
